Erbrecht: Wer haftet für
Bestattungskosten?
Ein
Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung im Auftrag eines von mehreren
Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem vertraglichen Anspruch gegen
den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die restlichen Erben.
Das ist
das Ergebnis eins Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Bottrop. Geklagt
hatte der Inhaber eines Bestattungsunternehmens, der im Auftrag der Witwe
die Bestattung des Erblassers durchführte. Die Rechnung richtete er an die
Witwe. Zudem nahm er die Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner auf
Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrags in Anspruch. Er ist der Auffassung,
dieser Anspruch ergebe sich aus deren Stellung als Miterben.
Das AG
wies seine Klage jedoch ab. Er habe die Bestattung nur im Auftrag der
Witwe durchgeführt, gegen die übrigen Erben habe er keinen Anspruch. Mit
diesen bestehe kein geschlossener Vertrag. Auch aus deren Stellung als
Miterben ergebe sich nichts anderes. Der im Gesetz geregelte
Ausgleichsanspruch komme dem Bestattungsunternehmer nicht zugute. Das
Gesetz verschaffe hier nur demjenigen, der die Beerdigung veranlasst,
einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben. Damit solle derjenige,
der dem Verstorbenen besonders nahestand und nicht notwendigerweise Erbe
sein müsse, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung
veranlassen können. Er müsse so nicht befürchten, auf den Kosten hierfür
sitzen zu bleiben (AG Bottrop, 11 C 87/10).
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