Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung
kann umgedeutet werden
Wenn
die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine
unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen
Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, ist eine
darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende
Hoferbenbestimmung unwirksam.
Nach
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann ein solcher
Vertrag gleichwohl Auswirkungen haben. Sei die Vereinbarung darauf
gerichtet, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen
Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen,
lasse sich hieraus eine schuldrechtliche Verpflichtung herleiten, ggf.
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung
bestehende Vermögenslage herbeizuführen. Dem begünstigten Beteiligten sei
also der Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und
damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte
Ergebnis herbeizuführen. Die Richter machten zugleich deutlich, dass eine
solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter regelmäßig nicht mit Erfolg
wegen Irrtums angefochten werden könne. Sie sei grundsätzlich auch einer
Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche
Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergebe (OLG
Oldenburg, 1 U 36/09).
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