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Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung kann umgedeutet werden

Wenn die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, ist eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann ein solcher Vertrag gleichwohl Auswirkungen haben. Sei die Vereinbarung darauf gerichtet, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen, lasse sich hieraus eine schuldrechtliche Verpflichtung herleiten, ggf. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung bestehende Vermögenslage herbeizuführen. Dem begünstigten Beteiligten sei also der Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte Ergebnis herbeizuführen. Die Richter machten zugleich deutlich, dass eine solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter regelmäßig nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden könne. Sie sei grundsätzlich auch einer Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergebe (OLG Oldenburg, 1 U 36/09).