Erbrecht: Anordnungen für
Erbauseinandersetzungen müssen im Testament erfolgen
Für
eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können nicht durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle mehrerer Erben, die sich
darüber stritten, inwiefern frühere Schenkungen des Erblassers auf das
Erbe anzurechnen seien. Die Richter führten aus, dass es - wie im
vorliegenden Fall - nicht ausreiche, wenn in den jeweiligen
Schenkungsverträgen eine Anrechnungsklausel enthalten sei. Wolle der
Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von
Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln
hinaus erreichen, müsse er dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Die
Anrechnungsregelungen hätten also im Testament stehen müssen, nicht im
Schenkungsvertrag. Im Ergebnis mussten sich die einzelnen Erben daher
nichts anrechnen lassen (BGH, IV ZR 82/08).
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