Elternunterhalt: Erfüllung der
Unterhaltspflicht auch durch häusliche Pflege möglich
Betreut
ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine
Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen.
Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein
zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe
übergehen könnte.
Mit
dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Klage
eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer 90-jährigen, nahezu
erblindeten und stark dementen Seniorin ab. Die Mutter lebte in einem
Pflegeheim. Da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, erhielt sie von dem
Sozialhilfeträger einen monatlichen Zuschuss von 700 EUR. Nunmehr nahm der
Sozialhilfeträger die Tochter auf Zahlung eines monatlichen Betrags von
106 EUR in Anspruch. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Tochter diesen
Betrag aufbringen könne. Sie verfüge selbst zwar nur über ein
Renteneinkommen von rund 1.190 EUR. Zusammen mit der Rente ihres Ehemanns
komme aber ein Familieneinkommen von rund 3.110 EUR zusammen.
Das OLG
hielt die Inanspruchnahme jedoch für unberechtigt. Der Sozialhilfeträger
haben keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Tochter. Ein solcher
könne sich nur aus dem Sozialgesetzbuch SGB XII ergeben. Zwar werde die
Unterhaltsrente grundsätzlich in Geld geschuldet. Abweichungen durch
Vereinbarungen der Unterhaltsbeteiligten seien jedoch möglich und könnten
auch stillschweigend getroffen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen,
dass die Tochter erhebliche Versorgungs- und Pflegeleistungen für ihre
Mutter im Heim für betreutes Wohnen übernehme. Erbringe ein Kind aber
erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stelle sich die
Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare
Härte im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte insbesondere, wenn der
Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspare, die
das von ihm gezahlte Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg,
14 UF 134/09).
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