Elternunterhalt: Kürzung bei über
Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern
Der
Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 Prozent),
wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen
Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über
einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden
hat.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Kindes, das vom
Sozialleistungsträger auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch
genommen worden war. Die Richter machten deutlich, dass die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil in Höhe des vollen
rechnerischen Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit entspreche, wenn
die vom Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im
Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht gelebt wurde. Eine weitergehende
Reduzierung komme zudem in Betracht, wenn der Kontaktabbruch allein auf
das Verhalten des Elternteils zurückzuführen sei (OLG Celle, 15 UF
272/09).
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