Ehevertrag: Keine Sittenwidrigkeit nur
wegen Termindruck durch Hochzeit und Schwangerschaft
Die
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden,
wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit
nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden
ist.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten
die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige
Position darstelle. Sie würde - wenn überhaupt - einen strengeren
Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere
Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen
eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche
Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines
Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten
Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF
39/09).
|