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Ehescheidung: Auch einseitige Zerrüttung der Ehe kann zur Scheidung führen

Selbst wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das über die Voraussetzungen einer Scheidung stritt. Während die Frau die Scheidung betrieb, berief sich der Mann darauf, dass die Voraussetzungen der Scheidung nicht vorlägen. Er hätte dem nicht zugestimmt und wolle die Scheidung nicht. Das nutzte ihm vor dem OLG jedoch nichts. Die Richter waren nämlich von einem endgültigen Scheitern der Ehe überzeugt. Ein solches Scheitern könne auch vorliegen, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet habe. Es sei daher auch gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Im vorliegenden Fall sei das Scheitern der Ehe auch daraus ersichtlich, dass die Eheleute seit über einem Jahr getrennt leben würden und sich in letzter Zeit mehrere Rechtsstreitigkeiten geliefert hätten. Ein Wiederherstellen der ehelichen Lebensgemeinschaft sei in einem solchen Fall nicht zu erwarten (OLG Hamm, II-8 UF 5/11).

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