Ehegattenunterhalt: Bei Begrenzung ist
auch eheliche Solidarität zu beachten
Bei der
zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist nicht nur auf die
Kompensation ehebedingter Nachteile abzustellen. Es ist auch eine darüber
hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Das
machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Er hatte in einem
Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute zu entscheiden. Die
Frau war an Brustkrebs erkrankt. Nach der Trennung der Eheleute arbeitete
sie zunächst befristet. Das Arbeitsverhältnis wurde aber wegen ihrer
Erkrankung nicht weiter fortgesetzt. Der Ehemann verlangt eine zeitliche
Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Der BGH
wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer
Unterhaltsbegrenzung zunächst zu prüfen sei, ob ein ehebedingter Nachteil
vorliege. Ein solcher liege hier zwar nicht vor, da die Krankheit nicht
ehebedingt sei. Eine Unterhaltsbegrenzung scheitere aber daran, dass auch
sonstige Umstände berücksichtigt werden müssten. Es sei auch eine darüber
hinausgehende nacheheliche Solidarität in die Waagschale zu werfen. Zwar
sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen
nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Krankheit nicht ehebedingt
sei. Allerdings trete aber gerade bei einer Erwerbsunfähigkeit in
besonderem Maße die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund. Hier
müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (BGH, XII ZR 140/08).
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