Ehegattenunterhalt: Nichtangabe von Einkünften trotz
ausdrücklicher Nachfrage
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene
Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen
Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein
Verwirkungstatbestand vor.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Düsseldorf auch, wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig
gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden. Ein
solches Verhalten sei nach Ansicht der Richter nicht lediglich als
Verschweigen von Einkünften zu werten. Vielmehr sei die Nichtangabe trotz
ausdrücklicher Nachfrage als schwerwiegender Angriff auf die
Vermögensinteressen des Verpflichteten anzusehen (OLG Düsseldorf, II-8 UF
14/10).
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