Ehegattenunterhalt: Feststellung der
Erwerbsobliegenheit im Abänderungsverfahren
Hat das
Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine
zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich
entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese
Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.
Deshalb
könne der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einwenden, der
Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden
Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des
Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gelte nach
Ansicht der Richter nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse dargelegt habe, die eine solche Obliegenheit
im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).
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