Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation
Hat der
Auswanderungswunsch eines Elternteils eine ungesicherte Schulsituation der
Kinder im Ausland zur Folge, kann dem weiter im Inland ansässigen
Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.
Das
zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der über
folgenden Fall zu entscheiden war: Aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft waren zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder
hervorgegangen. Beide Elternteile waren sorgeberechtigt. Nach der Trennung
der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und
verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die
Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die
Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter
unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine
mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater,
dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte zunächst
Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel
niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige
Schule zu schicken.
Das OLG
hat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies
sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der
Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte
Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren
nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation
der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit
dem Wechsel des Lebensmittelpunkts an den Wohnsitz des Vaters seien
weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche
Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen.
Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund bestehender
Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche
Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen
verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung (OLG Hamm, 8 WF
240/10).
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