Weihnachtsgeld: Keine gegenläufige
betriebliche Übung durch mehrfachen Freiwilligkeitsvorbehalt
Zahlt
der Arbeitgeber jahrelang und ohne Vorbehalt ein Weihnachtsgeld in
bestimmter Höhe, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher
Übung. Dieser wird nicht durch die spätere Erklärung des Arbeitgebers
aufgehoben, die Zahlung des Weihnachtsgelds sei lediglich eine freiwillige
Leistung.
Dies
gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn
der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder
mehr Jahren hinweg nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber
unmissverständlich erkläre, dass die bisherige betriebliche Übung beendet
und durch eine Leistung ersetzt werden solle, auf die in Zukunft kein
Rechtsanspruch mehr bestehe, könne eine dreimalige widerspruchslose
Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf
das Weihnachtsgeld bewirken (BAG, 10 AZR 281/08). |