Kündigungsrecht: Vorgetäuschte
Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen
Der
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn
feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene
Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung.
Das
musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG)
sagen lassen. Nachdem der Krankenstand des über 50 Jahre alten
Mitarbeiters eines Metallunternehmens deutlich angestiegen war, entschloss
sich sein Arbeitgeber, einen Detektiv zur Überprüfung der
Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Dieser rief unter einem Vorwand bei
dem krankgeschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für
Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern
und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe - so die Behauptung des
Arbeitgebers - dem Detektiv mitgeteilt, dass er mauern könne und auch mit
Malerarbeiten kein Problem habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde
und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum
er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass
er zurzeit krank sei und sofort für diese Arbeiten zur Verfügung stehe.
Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er dem Detektiv seine private
Handynummer gegeben und ihm erklärt, wenn er niemanden bekäme, dann solle
er unbedingt bei ihm zurückrufen. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er
habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er
ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig wäre
und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er habe dem
Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen
fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem
Grund auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick
auf die von ihm behaupteten Einlassungen des krankgeschriebenen
Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der
vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.
Die
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb vor dem LAG ohne Erfolg.
Nachdem sie den Detektiv als Zeugen gehört hatten, stand für die Richter
fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung
für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe
er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand könne auch
eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer
damit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie
vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits
abgelaufen war). Auch erschüttere schon die angekündigte
Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das
tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines
Arbeitsunfähigkeitsattests. Schließlich verletze der Arbeitnehmer mit
seiner Täuschungshandlung auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche
Vertrauensbasis zwischen den Parteien.
Auch
die Interessenabwägung rechtfertige nach Auffassung des LAG keine andere
Bewertung. Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses
und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die
betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses würden nach Ansicht der Richter überwiegen. Der
Arbeitgeber habe nämlich insoweit auch zu berücksichtigen, wie sich das
Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer
Kündigung absehe. Insoweit handele es sich noch um Folgen des
Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe (Hessisches LAG,
6 Sa 1593/08). |