Urlaubsrecht: Arbeit im Betrieb des
Ehemannes ist erlaubt
Die
körperliche Erholung gehört nicht zum geschützten Urlaubszweck.
Nach
einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln könne dem
Arbeitnehmer daher nicht verboten werden, während seines Urlaubs im
Betrieb des Ehepartners mitzuarbeiten. Derartige Tätigkeiten seien zudem
regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck
nicht widersprechen. Die Richter erklärten daher eine Kündigung für
unwirksam, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil die
Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs den Weihnachtsmarktstand ihres
Ehemannes betreute (LAG Köln, 2 Sa 674/09). |