Unterlassungsanspruch: Foto des
Arbeitnehmers auf der Arbeitgeber-Homepage
Das -
zumindest stillschweigend - erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers
damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz
aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne
Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt hat.
So
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Rechtsstreit eines
Arbeitnehmers. Dieser hatte nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von
seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Änderung von dessen Homepage verlangt.
Er verlangte die Löschung eines Fotos der Betriebsräume, auf denen er zu
sehen war. Das LAG wies seine Klage jedoch ab. Die Richter sahen keine
Anspruchsgrundlage für das Löschungsverlangen. Das Foto auf der Homepage
diene reinen Illustrationszwecken. Es habe keinen auf die individuelle
Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt. Der Arbeitnehmer sei auf
dem Foto quasi nur „Beiwerk“ (LAG Köln, 7 Ta 126/09). |