Teilzeit während der Elternzeit - Wie
berechnet sich die Abfindung bei einer Kündigung?
Die
Entlassungsentschädigung (Abfindung) für einen in Vollzeit angestellten
Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis
weiterbeschäftigt und währenddessen fristlos entlassen wird, berechnet
sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verkürzung der
Entschädigung ist rechtswidrig.
Diese
Grundsatzentscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH), vor dem
eine unbefristet in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin geklagt hatte.
Nach der Geburt ihres Kindes hatte sie mit dem Arbeitgeber eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit auf
Teilzeitbasis zu halbierten Bezügen vereinbart. Noch vor Ablauf der
Elternzeit wurde ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie erhielt zwar
eine Entlassungsentschädigung in Höhe von zehn Monatsgehältern. Diese
berechnete der Arbeitgeber aber auf der Grundlage ihres für die Zeit der
Teilzeitbeschäftigung reduzierten Gehalts.
Hierin
sahen die Luxemburger Richter einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.
Nach der europäischen „Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ müssten
Ansprüche, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn eines „Elternurlaubs“ bereits
erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der
nachwuchsbedingten Beschäftigungsreduzierung uneingeschränkt bestehen
bleiben. So werde gewährleistet, dass sich die Arbeitnehmerin im Anschluss
an die Elternzeit hinsichtlich ihrer Rechte in derselben Situation wie
vorher befände.
Nationale Regelungen, die zu einer Herabsetzung der sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergebenden Leistungsansprüche führen, seien geeignet,
Arbeitnehmer davon abzuhalten, „Elternurlaub“ zu nehmen. Gleichzeitig
hielten sie Arbeitgeber dazu an, bevorzugt solche Beschäftigte zu
entlassen, die sich in Elternzeit befinden. Daher war die
Entlassungsentschädigung vorliegend auf Basis des Gehalts für eine
Vollzeitstelle zu berechnen (EuGH, C-116/08). |