Tarifrecht: Zulage für ständige
Wechselschichtarbeit ist auch bei Urlaub zu zahlen
Nach
den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für
kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die
ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105 EUR
monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40
EUR monatlich. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens
nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten
herangezogen wird.
Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines
Krankenpflegers, der in Wechselschicht bei der Beklagten tätig war. Die
Beklagte legte bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der
Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August
bis Mitte September Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als
einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte
Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu
mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Arbeitgeberin hat
dem Kläger für den Monat September nur die Zulage für ständige
Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt.
Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Das BAG
hat der Klage stattgegeben. Falle eine tariflich für den Zulagenanspruch
geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der
Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen im Tarifvertrag genannten
Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums)
von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei sei, so
stehe dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit
nicht entgegen. Entscheidend sei, ob der Beschäftigte ohne die
Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den
tariflichen Regelungen lasse sich nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes
oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulasten der Beschäftigten entnehmen
(BAG, 10 AZR 58/09). |