Streikrecht: BAG erlaubt
streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
Eine gewerkschaftliche Aktion,
bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger
Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem
Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist
im Arbeitskampf nicht generell unzulässig.
Mit dieser Entscheidung hat
das Bundesarbeitsgericht (BAG) neue Dynamik in das Streikrecht gebracht.
Die Richter machten deutlich, dass auch eine derartige „Flashmob-Aktion“
grundsätzlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des
Arbeitgebers eingreife. Ein solcher Eingriff könne aber aus Gründen des
Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur
Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe
gerichtet seien, würden der durch das Grundgesetz gewährleisteten
Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften dienen. Zu dieser gehöre die Wahl
der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richte sich nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien danach rechtswidrig,
wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich
ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen seien. Dies
müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden. Für die Beurteilung der
Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme sei von
wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite
Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im
Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines
Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine
derartige Aktion sei typischerweise auch keine Betriebsblockade. Das BAG
wies daher die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der
Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel
untersagt werden sollte (BAG, 1 AZR 972/08). |