Sperrzeit: Eigenkündigung, um in den
Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Eine
Eigenkündigung muss nicht in jedem Fall zu einer Sperrzeit führen.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz. Kläger war ein 1953 geborener Arbeitnehmer, der seit 1968
bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Ihm wurde zum 31. Januar
2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er
Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss
der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das
Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006. Die Bundesagentur für Arbeit
verhängte daraufhin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Das LSG
verwies zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen: Mit dem Gesetz zu
Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber die
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate
begrenzt. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus
längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Sodann machten
die Richter deutlich, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers zulässig
gewesen sei. Er habe für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen
früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund
gehabt. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen
Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, habe
kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft
gegenübergestanden. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt (LSG
Rheinland-Pfalz, L 1 AL 50/08). |