Lohnerhöhung: Für Ungleichbehandlung der
Arbeitnehmer muss sachlicher Grund vorliegen
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der
Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst
gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle
einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus
sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die
Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der
Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung
ausgeschlossen wird.
Das
verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers,
der ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigte. Er erhöhte die Vergütung der
Arbeitnehmer um 2,5 Prozent. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14
Mitarbeiter, die sich drei Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten
damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage
und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgelds von 50 Prozent des
Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot diesen 14 Arbeitnehmern
die 2,5 prozentige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an,
dass sie die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehmen würden. Das
lehnten sie jedoch ab.
Ihre
Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar
war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig
oder willkürlich, als er den früheren Einkommensverlust der Arbeitnehmer
mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er
ausdrücklich hingewiesen. Da die Kläger keinen Einkommensverlust erlitten
hatten, können sie nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen (BAG, 5
AZR 486/08). |