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Lohnerhöhung: Für Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer muss sachlicher Grund vorliegen

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Das verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, der ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigte. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer um 2,5 Prozent. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich drei Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgelds von 50 Prozent des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot diesen 14 Arbeitnehmern die 2,5 prozentige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass sie die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehmen würden. Das lehnten sie jedoch ab.

Ihre Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den früheren Einkommensverlust der Arbeitnehmer mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da die Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hatten, können sie nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen (BAG, 5 AZR 486/08).