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Erteilt
ein Arbeitgeber über seinen Steuerberater dem Arbeitnehmer oder der
Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben ist, das
Arbeitsverhältnis ende durch Arbeitgeberkündigung, ist dies keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Dies
hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem
betreffenden Fall hatten sich die Parteien über die Zahlung von Lohn
gestritten. Umstritten war auch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer -
mündlich - gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hatte über seinen
Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit
ausgestellt, aus der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Arbeitgeberkündigung wie vom Kläger vorgetragen hervorging. Der
Arbeitnehmer hatte zwar nicht mehr gearbeitet, aber seinen Lohn verlangt (sogenannte
Annahmeverzugsvergütung). Der Arbeitgeber erklärte im Prozess, die Angaben
des Steuerberaters in der Arbeitsbescheinigung seien falsch und
unvollständig gewesen.
Das LAG
wies die Klage auf Annahmeverzugsvergütung ab. Die Richter erläuterten,
dass beim sogenannten Annahmeverzug der Arbeitgeber die Vergütung an den
Arbeitnehmer zahlen müsse, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annehme.
Der Arbeitnehmer müsse seine Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten. Habe
der Arbeitgeber dagegen gekündigt, müsse der Arbeitnehmer nach Ablauf der
Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anbieten, um Annahmeverzug beim
Arbeitgeber auszulösen. Das Gericht war hier nicht überzeugt, dass der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wie vom Kläger behauptet, gekündigt
habe. Die Arbeitsbescheinigung selbst stelle keine gestaltende
Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Sie sei nur eine Meldung
an die Agentur für Arbeit. Weiter lasse sich aus den Angaben in der
Arbeitsbescheinigung auch nicht zwingend auf den tatsächlichen Ausspruch
einer Kündigung durch den Arbeitgeber schließen. Der Kläger hätte daher
seine Arbeitsleistung anbieten müssen. Dies habe er nicht getan, sodass
ihm die verlangte Annahmeverzugsvergütung nicht zustehe (LAG
Schleswig-Holstein, 2 Sa 74/08). |