Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen
Entwendung von Müll
Entwendet ein Arbeitnehmer eines Entsorgungsbetriebs im Müll gefundene
Gegenstände, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Kündigung.
So
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Fall eines
Arbeitnehmers, der bei einem Abfallentsorgungsunternehmen seit über acht
Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt war.
Er hatte in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung
anstand, einen Karton mit einem Kinderreisebett gefunden. Ohne den
Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen, nahm er das Bett mit nach Hause.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und warf
ihm Diebstahl vor. Der Arbeitnehmer sei durch vorhergehende Abmahnungen
darauf hingewiesen worden, dass auch die Mitnahme zu entsorgender
Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher
Gestattung erlaubt sei.
Die
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolgreich. Sowohl das
Arbeitsgericht in erster Instanz als auch das LAG hielten die Kündigung
für unverhältnismäßig. Das LAG machte deutlich, dass zwar ein
Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vorliege, der grundsätzlich einen
„Kündigungsgrund an sich“ darstelle. Doch auch wenn der Arbeitnehmer
bereits entsprechend abgemahnt worden sei, habe im Rahmen einer
abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des
Arbeitnehmers im Ergebnis Vorrang. Dies gelte vor allem angesichts des
langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen
Arbeitsverhältnisses und des fehlenden wirtschaftlichen Werts der
unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen
Sache (LAG Baden-Württemberg, 13 Sa 59/09). |