Kündigungsrecht: Bedrohung und
Beleidigung von Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen
Wer
seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und
riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches
Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber
gleichwohl nicht abgestellt wurde.
Entsprechendes hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
entschieden. Die vor Gericht klagende Bäckereiverkäuferin war zunächst
drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden,
die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu
kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der
Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin hatte die
Verkäuferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem
erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals
gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag wurde die
Klägerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und
Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und
Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr
die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin
unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“.
Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Das war
zulässig, entschied das LAG. Das von der Klägerin an den Tag gelegte
ungezügelte aggressive Verhalten störe den Betriebsfrieden und mache eine
gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer
Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten
sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen
Arbeitsverhältnisses korrekt (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 224/09). |