Betriebsratswahl - Wer darf wählen und
wer kann gewählt werden?
Von
März bis Mai 2010 sind Betriebsratswahlen. Und wieder stehen einige
Wahlvorstände vor der Frage, ob konkrete Arbeitnehmer des Betriebs
wahlberechtigt und wählbar sind. Leider gibt es immer noch einige
Beschäftigtengruppen, bei denen sich Unklarheiten hinsichtlich des aktiven
und passiven Wahlrechts ergeben. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen
Überblick über die häufigsten problematischen Beschäftigungsgruppen.
Grundsätzliches
§ 7
BetrVG regelt, wer die Berechtigung besitzt, bei der Wahl des Betriebsrats
mitzuwählen (aktives Wahlrecht). § 8 BetrVG bestimmt die Wählbarkeit
(Passives Wahlrecht) und somit das Recht, Mitglied des Betriebsrats zu
werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat gewählt werden können sie
im Normalfall, wenn sie dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehören.
Maßgeblich ist, ob eine Person Arbeitnehmer ist und die
Betriebszugehörigkeit besitzt.
Befristet Beschäftigte
Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit
Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und
liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch
wählbar.
Beschäftigte mit befristeter Rente, in Mutterschutz und Elternzeit,
kranke, beurlaubte und arbeitsbefreite Arbeitnehmer
Für die
Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist es nicht ausschlaggebend, dass im
Zeitpunkt der Wahl eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung
vorliegt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach
Fristablauf, Ende der Elternzeit o.Ä., wieder in den Betrieb zurückkehren
wird. Durch die Abwesenheit endet nicht seine Betriebszugehörigkeit. Das
Arbeitsverhältnis „ruht“ lediglich während der Dauer der Abwesenheit. Das
aktive und passive Wahlrecht besteht somit bei den obigen
Beschäftigungsgruppen.
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte sind zum Betriebsrat wahlberechtigt. Der Umfang der
Arbeitszeit schränkt die Betriebszugehörigkeit und die
Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht ein. Teilzeitbeschäftigten steht auch das
passive Wahlrecht zu. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte,
Arbeitnehmer mit Job-Sharing und solche mit kapazitätsorientierter
variabler Arbeitszeit sowie ähnliche.
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Beschäftigte) werden von
der Agentur für Arbeit zugewiesen. Hier wird mit den Trägern der
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie
erhalten dadurch Betriebszugehörigkeit und sind somit wahlberechtigt sowie
wählbar.
Beschäftigte in Altersteilzeit
In
ihrer aktiven Phase sind Beschäftigte in Altersteilzeit wahlberechtigt und
wählbar. Dies gilt nicht in der Blockfreistellungsphase. Hier entfällt die
Betriebszugehörigkeit dauerhaft und das aktive/passive Wahlrecht endet.
Leih-Arbeitnehmer
Im
Entleiher-Betrieb erhalten alle überlassenen Arbeitnehmer das aktive
Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Sie sind
aber nicht wählbar. Der Wahlvorstand muss dies in der Wählerliste
vermerken. Im Verleiher-Betrieb bleiben die Leih-Arbeitnehmer
wahlberechtigt und wählbar.
1-EUR-Jobber
Die
sogenannten 1-EUR-Jobber sind keine Arbeitnehmer. Diese Arbeiten begründen
kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein aktives oder
passives Wahlrecht besteht insofern nicht.
Heimarbeiter
Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betriebsteil arbeiten, gelten
als Arbeitnehmer des Betriebs und sind aktiv wahlberechtigt. Sie können
gewählt werden, wenn sie am Wahltag sechs Monate für den Betrieb
gearbeitet haben.
Fremdfirmenbeschäftigte
Ein
Fremd- oder Drittfirmeneinsatz liegt vor, wenn in Werk- oder
Dienstvertragsfällen ein Unternehmer für einen anderen in dessen Betrieb
tätig wird. Diese Arbeitnehmer unterliegen den Anweisungen ihres
Unternehmers und sind nicht in die betriebliche Organisation des
Einsatzbetriebs eingegliedert. Sie führen in dem fremden Betrieb lediglich
Arbeiten aus. Zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb sind sie weder
wahlberechtigt noch wählbar.
Gekündigte Arbeitnehmer
Es ist
zwischen ordentlich und außerordentlich gekündigten Arbeitnehmern zu
unterscheiden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht bei einer
ordentlichen Kündigung das aktive Wahlrecht. Nach Ablauf der
Kündigungsfrist besteht das aktive Wahlrecht nur fort, wenn durch den
Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist und in der
Zwischenzeit eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Bei einer außerordentlichen
Kündigung besteht das aktive Wahlrecht nur, sofern die Voraussetzungen des
allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorliegen.
Das
passive Wahlrecht ist in diesem Sonderfall nicht vom Vorliegen des aktiven
Wahlrechts abhängig. Auch Arbeitnehmer, denen ordentlich oder
außerordentlich gekündigt worden ist, sind zum Betriebsrat wählbar.
Voraussetzung ist, dass durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage
erhoben worden und über diese noch nicht negativ entschieden worden ist.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber durch eine Kündigung
ungewollte Bewerber nicht von der Betriebsratswahl sollen ausschließen
können.
Praxishinweis: Da die Eintragung
in die Wählerliste Voraussetzung ist, um das aktive und passive Wahlrecht
ausüben zu können, Mitglied des Wahlvorstands zu werden, Wahlvorschläge zu
machen und diese mit zu unterzeichnen, sollte sich der Wahlvorstand
frühzeitig mit „problematischen“ Fällen auseinandersetzen. |