AGG: Betriebsrat kann gegen
altersdiskriminierende Stellenausschreibung vorgehen
Die
Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer
im ersten Berufsjahr kann eine nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen
des Alters sein.
Hierauf
wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter erläuterten, dass
Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise gegenüber
Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter aufweisen
würden. Eine solche Beschränkung könne gerechtfertigt sein, wenn der
Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolge und sie zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Seien die hierfür vom
Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstoße er grob
gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach
dem AGG.
Im
vorliegenden Fall gab das BAG daher dem Antrag eines Betriebsrats statt,
der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen
auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber
hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen.
Diese Begründung war nach Ansicht der Richter offensichtlich ungeeignet,
den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen
(BAG, 1 ABR 47/08). |