Kündigungsrecht: Bei Betriebsstilllegung
ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich
Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Elternzeit, kann ihm gleichwohl
gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird.
Diese
Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer
schwangeren Arbeitnehmerin, die drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen
wollte. Wegen Insolvenz des Arbeitgebers stellte dieser seinen Betrieb
ein. Die zuständige Behörde genehmigte die Kündigung der Arbeitnehmerin
unter der Bedingung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit wirksam werde.
Die Richter hielten diese Einschränkung jedoch nicht für erforderlich. Die
dauerhafte Stilllegung eines Betriebs stelle einen besonderen Fall dar.
Sie ermächtige die Behörden, einer Kündigung während der Elternzeit
zuzustimmen. Durch das Kündigungsverbot solle die Arbeitnehmerin nur vor
dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Ihr Interesse an einer
beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
sei dagegen nicht schützenswert (BVerwG, 5 C 32/08). |